Betroffen im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar verletzt worden ist. Das Alter, Geschlecht oder die Staatsangehörigkeit spielen dabei keine Rolle.
Opferhilfe beanspruchen können auch Angehörige von Betroffenen. Dazu zählen Ehepartner*innen der betroffenen Person, die Kinder, die Eltern und andere Personen, die der betroffenen Person in ähnlicher Weise nahe stehen wie zum Beispiel Konkubinatspartner*innen.
Anspruch auf Opferhilfe haben Personen, die vor allem von folgenden Straftaten betroffen sind:
Einfache oder schwere Körperverletzung (auch bei Verkehrsunfällen)
Raub, Entreissdiebstahl mit Verletzungsfolgen
Drohung, Nötigung
Freiheitsberaubung, Geiselnahme
Sexuelle Delikte
Tötung, Mord
Zwangsheirat/Zwangsehe
Verbreitung von Krankheiten
Menschenhandel
Verkehrsunfall
Häusliche Gewalt
Stalking, Cyberstalking
Keinen Anspruch auf Opferhilfe haben Personen, die zum Beispiel von folgenden Straftaten betroffen sind:
Betrug
Diebstahl
Tätlichkeit
Beschimpfung
Verleumdung
Mai 2024
Im Geschäftsjahr 2023 wurden in der Beratungsstelle in Bern 1'600 und in Biel 483 Personen beraten.
Interessierte, Fachpersonen, Studierende und Lernende sind eingeladen, sich über opferhilferelevante Themen zu informieren und Fragen zu stellen.
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Interessierte, Fachpersonen, Studierende und Lernende sind eingeladen, sich über opferhilferelevante Themen zu informieren und Fragen zu stellen.