Verlassen

Betroffen im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar verletzt worden ist. Das Alter, Geschlecht oder die Staatsangehörigkeit spielen dabei keine Rolle.

Opferhilfe beanspruchen können auch Angehörige von Betroffenen. Dazu zählen Ehepartner*innen der betroffenen Person, die Kinder, die Eltern und andere Personen, die der betroffenen Person in ähnlicher Weise nahe stehen wie zum Beispiel Konkubinatspartner*innen.
 

Für welche Straftaten ist die Opferhilfe zuständig?

Anspruch auf Opferhilfe haben Personen, die vor allem von folgenden Straftaten betroffen sind:
 

  • Einfache oder schwere Körperverletzung (auch bei Verkehrsunfällen)

  • Raub, Entreissdiebstahl mit Verletzungsfolgen

  • Drohung, Nötigung

  • Freiheitsberaubung, Geiselnahme

  • Sexuelle Delikte

  • Tötung, Mord

  • Zwangsheirat/Zwangsehe

  • Verbreitung von Krankheiten

  • Menschenhandel

  • Verkehrsunfall

  • Häusliche Gewalt

  • Stalking, Cyberstalking


Keinen Anspruch auf Opferhilfe haben Personen, die zum Beispiel von folgenden Straftaten betroffen sind:
 

  • Betrug

  • Diebstahl

  • Tätlichkeit

  • Beschimpfung

  • Verleumdung

Aktuelles

Mai 2024

Informationen zum Geschäftsjahr 2023

Im Geschäftsjahr 2023 wurden in der Beratungsstelle in Bern 1'600 und in Biel 483 Personen beraten.

Anlässe

Informationsabende Opferhilfe Bern

Interessierte, Fachpersonen, Studierende und Lernende sind eingeladen, sich über opferhilferelevante Themen zu informieren und Fragen zu stellen.
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Informationsabende Opferhilfe Biel

Interessierte, Fachpersonen, Studierende und Lernende sind eingeladen, sich über opferhilferelevante Themen zu informieren und Fragen zu stellen.

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